Satzung
des
TSV Hordel 1912 e.V.
in der Fassung vom 18. Mai 1982
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist Turn- und Spielverein Hordel. Er ist am 2. August 1912 gegründet und hat seinen Sitz in Bochum-Horde. Er ist unter VR 995 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübung auf breitester Grundlage und der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder, besonders der Jugend.
Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Parteipolitische oder konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist im rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, Jugendliche und Schüler. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Aufnahme
Die Mitgliedschaft können unbescholtene Bürger erwerben. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen von dem Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates beschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor bei Verstößen gegen die Turnordnung, die Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten, bei vereinsschädigendem Verhalten, bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Vereinsversammlung anrufen, welche endgültig entscheidet.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge, welche durch die Hauptversammlung festgesetzt werden. Jedes neue aufgenommene Mitglied hat ein Eintrittsgeld zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 7 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder des Vereins über 18 Jahre sind stimmberechtigt. Die Wählbarkeit des geschäftsführenden Vorstand, sowie das Stimmrecht in Vermögensangelegenheiten wird auf die volljährigen Mitglieder beschränkt.
Sämtliche Mitgliedert sind verpflichtet bzw. berechtigt, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtung im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu nutzen.
§ 8 Der Vorstand
Der Verein wird geleitet von einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 1. dem Vorsitzenden, 2. den stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem ersten Kassenwart und 4. dem Oberturnwart.
Er ist Vorstand im Sinne des $ 26 des BGB. Der Vorsitzende oder je ein stellvertretender Vorsitzender in Gemeinschaft mit dem ersten Kassenwart oder dem Oberturnwart vertreten den verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
| 5. | Erster Schriftwart | 9. | Jugendwart | 14. | Leichtathletikwart |
| 6. | Zweiter Kassenwart | 10. | Jugendwartin | 15. | Pressewart |
| 7. | Frauenwartin | 11. | Kinderturnwart | 16. | Sozialwart |
| 8. | Frauenturnwartin | 12. | Kinderturnwart | ||
| 9. | Männerturnwart | 13. | Kinderturnwartin |
§ 9 Vorstandswahl
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für 4 Jahre, die des erweiterten Vorstandes für 2 Jahre durch die Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauffolgenden außerordentlichen Hauptversammlung stattzufinden. Eine Amtsentsetzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird der Ehrenrat gebildet. Er besteht aus 3 verdienten, von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
§ 10 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, ihm liegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens ob.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein.
Die Einladung erfolgt schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Einer vorherigen Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Verhandlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll auszufertigen.
Der Kassierer verwaltet die Kasse und hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen, darf aber Zahlungen nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters leisten.
Dem Oberturnwart obliegt in Gemeinschaft mit den Fachwarten die Ordnung des gesamten Turnbetriebes.
§ 11 Hauptversammlung
Im ersten Quartal eines Kalenderjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Die Bekanntgabe derselben muss 3 Wochen vorher, mit Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen wenigstens eine Woche vor dem Tage der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
Gegenstand der Beratung und Berschlußfassung der Hauptversammlung sind :
a) Bericht des Vorstandes,
b) Rechnungsbericht und Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes, der Kasseprüfer und des Ehrenrates,
e) Festsetzung der Beiträge und des Haushaltsplanes,
f) Anträge,
g) Verschiedenes
Bei Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
§ 13 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Haupt- und Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und sind vom ersten Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichen.
§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
In besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vereinsvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist berufen, sofern 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragt. die Einladung zu dieser Veranstaltung hat wenigstens mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
§ 15 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Deutschen Turnerbund an. Der Austritt aus demselben kann nur durch 3/4 Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 16 Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Westfälischen Turnerbund - Sitz in 4700 Hamm/Westf. - mit der Maßnahme, dass es nur für die Förderung sportlicher Übung und Leistung Verwendung finden darf.
Verabschiedet zu Bochum am 18.Mai 1982 durch den damaligen Vorstand